Satzung der Lebenshilfe Altenburg e.V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen: „Lebenshilfe Altenburg e.V.“. Er ist ein Zusammenschluss von Menschen mit Behinderungen, deren Eltern, Angehörigen, Freunden und Förderern.
- Der Sitz des Vereins ist Altenburg.
- Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Altenburg unter VR 200 007 eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben und Zweck
- Der Verein dient der Förderung der Behindertenhilfe, der Jugendhilfe, der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung, des Wohlfahrtswesens sowie der selbstlosen Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
- Besonderes Anliegen des Vereins ist die Inklusion von Menschen mit Behinderungen und Benachteiligungen in allen Lebensbereichen. Hierfür und für ein besseres Verständnis und Akzeptanz für Menschen mit Behinderungen wirbt der Verein auch in der Öffentlichkeit.
- Die Zwecke des Vereins werden verwirklicht insbesondere durch die Betreuung, Erziehung, Ausbildung, Bildung, Förderung, Beschäftigung und Pflege von Menschen mit Behinderungen sowie von pflege- und hilfsbedürftigen Personen.
- Zu diesem Zweck unterhält und betreibt der Verein insbesondere:
- Werkstätten für behinderte Menschen;
- Einrichtungen und Dienste zur Betreuung und Förderung von Menschen mit schweren und schwersten Behinderungen;
- Interdisziplinäre Frühförderung;
- Kindertagesstätte/n;
- besondere Wohnformen und ambulant betreutes Wohnen;
- Gemeinsame Angebote für Erholung und Freizeit der Menschen mit und ohne Behinderung;
- Angebote von ambulanten Diensten und Beratungsstellen.
- Der Verein fördert alle Maßnahmen, die einer wirksamen Hilfe für geistig, körperlich, seelisch und mehrfach behinderte Menschen aller Altersstufen und deren Angehörigen im weitesten Sinne dienen, um so eine wirksame Lebenshilfe sicherzustellen. Der Verein betrachtet es als seine Aufgabe, gemeinsam mit den Menschen mit Behinderungen, ihren Angehörigen und Freunden und dem Gemeinwesen eine inklusive Gesellschaft zu leben.
- Der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit mit allen kommunalen, öffentlichen, privaten, konfessionellen und wissenschaftlichen Stellen sowie mit Institutionen ähnlicher Zielsetzung an.
- Der Verein muss nicht alle Zwecke gleichzeitig und im gleichen Umfang verfolgen.
- Der Verein ist unter Beachtung der Vorschriften der AO für steuerbegünstigte Körperschaften zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der Erreichung oder Förderung des Vereinszweckes dienen. Auch darf er zu diesem Zweck Gesellschaften, Dienste oder Einrichtungen gründen, übernehmen oder sich an ihnen beteiligen.
§ 3 Steuerbegünstigte Zwecke
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
§ 4 Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Geld- oder Sachspenden, Erträge aus Vereinsvermögen und Einrichtungen, öffentliche Leistungen und Zuschüsse sowie sonstige Zuwendungen.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sein oder werden, die bereit ist, die Vereinszwecke zu unterstützen.
Sollten Eltern von Menschen mit Behinderung die Mitgliedschaft für beide Elternteile gemeinsam erwerben (gemeinschaftliche Mitgliedschaft), dann verfügen sie in der Mitgliederversammlung zusammen über eine Stimme.
Bei gemeinschaftlicher Mitgliedschaft ist jedes Elternteil in ein Ehrenamt wählbar. Beide Elternteile dürfen jedoch nicht zugleich demselben Vereinsorgan angehören
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vereinsrat nach schriftlichem Antrag. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in den Verein. Die Ablehnung der Aufnahme in den Verein durch den Vereinsrat bedarf keiner Begründung.
- Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der nicht nach Monaten aufteilbare Jahresbeitrag ist jeweils bis Ende März des Fälligkeitsjahres zahlbar. In Härtefällen kann der Vereinsrat den Beitrag ganz oder teilweise erlassen. Näheres kann in einer Beitragsordnung geregelt werden, die der Genehmigung der Mitgliederversammlung bedarf.
- Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt;
b) bei natürlichen Personen auch durch den Tod des Mitglieds;
c) bei juristischen Personen auch durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder durch Löschung bzw. Auflösung sowie durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
d) Ausschluss. - Der Austritt aus dem Verein erfolgt aufgrund schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vereinsrat über die Geschäftsstelle unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres.
- Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vereinsrates ausgeschlossen werden, wenn es den Zielen des Vereins entgegenarbeitet oder die Arbeit des Vereins in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise stört oder sich sonst vereinsschädlich verhält, oder wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als ein Jahr mit dem Beitrag im Rückstand ist.
- Vor der Beschlussfassung gemäß vorstehender Ziffer 7 ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von einem Monat Gelegenheit zu geben, sich zur Sache zu äußern. Der Ausschluss ist dem Mitglied mit den maßgebenden Gründen und unter Hinweis auf die Berufungsmöglichkeit und -frist durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.
- Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss schriftlich binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang des Beschlusses gemäß vorstehender Ziffer 8 beim Vereinsrat über die Geschäftsstelle eingelegt werden. Wenn fristgemäß Berufung eingelegt wurde, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über den Ausschluss. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds. Dem Mitglied steht bis dahin kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über den Ausschluss zu.
- Alle Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft erlöschen im Falle des Austrittes mit Eingang der Erklärung beim Vereinsrat, im Falle des Ausschlusses mit dessen Bekanntgabe gegenüber dem betreffenden Mitglied, im Falle einer Berufung mit der endgültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung.
- Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf oder gegen das Vereinsvermögen.
§ 6 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vereinsrat
c) der hauptamtliche Vorstand. - Die Mitglieder der Vereinsorgane haben keinerlei Anspruch auf Erträge des Vereinsvermögens. Soweit sie ehrenamtlich für den Verein tätig sind, haben sie Anspruch auf Erstattung ihrer tatsächlich entstandenen Auslagen in angemessenem Umfang. Hauptamtlich tätige Vorstandsmitglieder erhalten eine angemessene Vergütung aufgrund eines Dienstvertrages oder einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
- Vereinsmitglieder sowie Mitglieder der Vereinsorgane sind auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder aus ihren Ämtern zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihrem Wesen oder ihrer Bezeichnung nach vertraulich sind.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden[1] des Vereinsrates, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, mindestens einmal im Laufe eines Kalenderjahres unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist wird durch die Aufgabe zur Post an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse gewahrt. Anträge auf Änderung der Tagesordnung müssen spätestens drei Tage vor der Versammlung dem Vereinsrat schriftlich vorliegen. Über ihre Annahme entscheidet die Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vereinsrat es für erforderlich hält, oder wenn wenigstens ein Fünftel der Vereinsmitglieder einen entsprechenden, schriftlich begründeten Antrag beim Vereinsrat stellt.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Jedes Mitglied hat – unter Beachtung des § 5 Abs. 1 Satz 2 – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
- Körperschaftliche Mitglieder haben jeweils eine Stimme. Körperschaftliche Mitglieder können sich außer durch ihren gesetzlichen Vertreter auch durch bevollmächtigte Vertreter vertreten lassen. Die Übertragung des Stimmrechts und der Vollmacht sind schriftlich nachzuweisen.
- Zu den Versammlungen können vom Vereinsrat Gäste sowie sachkundige Dritte eingeladen werden.
- Der Vorsitzende des Vereinsrates, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, leitet die Versammlungen.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören, neben den ihr durch Gesetz oder diese Satzung zugewiesenen Aufgaben, insbesondere die:
a) Wahl der nach § 9 Ziffer 2 der Satzung zu wählenden Mitglieder des Vereinsrats und Abberufung aus wichtigem Grund vor Ablauf ihrer Amtszeit;
b) Abberufung der nach § 9 Ziffer 3 durch den Vereinsrat zu wählenden Mitgliedern des Vereinsrats aus wichtigem Grund; in diesem Fall hat unverzüglich eine Zuwahl eines neuen Mitglieds durch den Vereinsrat zu erfolgen;
c) Entgegennahme der Berichte des Vereinsrates über die Situation der Einrichtungen, besonders Maßnahmen und Planungen sowie über die Jahresabrechnungen und den Vermögensstand des Vereins;
d) Entlastung des Vereinsrates
e) Entlastung des hauptamtlichen Vorstands auf Vorschlag des Vereinsrates
f) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. - Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
- Satzungsänderungen oder die Vereinsauflösung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zweckänderungen bedürfen einer Mehrheit von 4/5 der abgegeben gültigen Stimmen. Sämtliche vorstehende Maßnahmen müssen in der Tagesordnung angekündigt sein.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt und sind von dem Sitzungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen. Das unterzeichnete Protokoll ist allen Mitgliedern mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung zuzusenden. Über die Richtigkeit des Protokolls ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu befinden.
§ 9 Der Vereinsrat
- Der Vereinsrat besteht aus fünf Personen.
- Drei Vereinsratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf fünf Jahre gewählt. Mehrfache Wiederwahl sowie Block- und Listenwahlen sind zulässig. Hierbei soll es sich um Vereinsmitglieder handeln. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit übergangsweise im Amt, bis die Mitgliederversammlung ein neues Mitglied wählt oder die Wiederwahl beschließt. Dies erfolgt spätestens auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
Scheidet ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied des Vereinsrates vorzeitig aus, so ergänzt sich der Vereinsrat bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig über die Nachwahl eines ausgeschiedenen Mitglieds für die verbleibende Dauer der regulären Amtszeit des von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitglieds.
Zwei weitere Vereinsratsmitglieder werden von den neu gewählten Mitgliedern des Vereinsrats bestimmt. Mehrfache Wiederbestimmung ist zulässig. Hinsichtlich der Amtsdauer gilt § 9 Nr.2.entsprechend. Grundsätzlich soll es sich bei den zwei weiteren Vereinsratsmitgliedern nicht um Vereinsmitglieder handeln. Sie sollen über fachspezifische Kompetenz (Behindertenhilfe) oder Kompetenzen in den Bereichen Recht/Wirtschaft/Finanzen verfügen.
- Mitglieder des Vereinsrats dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des hauptamtlichen Vorstands sein und in keinem Beschäftigungsverhältnis zum Verein oder zu einer Gesellschaft oder Einrichtung stehen, an der der Verein beteiligt ist.
- Der Vereinsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden. Bei dem Vorsitzenden soll es sich um ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied des Vereinsrats handeln. Der Vorsitzende – im Verhinderungsfall sein Stellvertreter – leitet die Sitzungen des Vereinsrats.
- Der Vereinsrat kann bei Bedarf für besondere Aufgaben Ausschüsse bilden.
- Die Mitglieder des Vereinsrats führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie haften nur für den Schaden, der durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzungen der ihnen obliegenden Pflichten entstanden ist.
§ 10 Aufgaben des Vereinsrats
- Der Vereinsrat sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und überwacht die Geschäftsführung des Vorstands.
- Der Vereinsrat ist zuständig für die ihm nach der Satzung zugewiesenen Aufgaben, insbesondere für die:
a) Festlegung einer langfristigen Entwicklungsplanung für die Einrichtungen und Dienste des Vereins entweder aus eigener Initiative und/oder auf Vorlage des Vorstands;
b) Genehmigung des vom hauptamtlichen Vorstand aufgestellten Wirtschaftsplans einschließlich eines Investitionsplans;
c) Beschlussfassung über An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten;
d) Beschlussfassung über Errichtung, Veränderung oder Auflösung von Einrichtungen und Diensten;
e) Wahl und Beauftragung eines Abschlussprüfers sowie Feststellung des vom Abschlussprüfer geprüften Jahresabschlusses und Unterbreitung eines Vorschlags an die Mitgliederversammlung zur Entlastung des hauptamtlichen Vorstands;
f) Beschlussfassung über Maßnahmen außerhalb des beschlossenen Wirtschaftsplans;
g) Wahl, Bestellung und Abberufung der Mitglieder des hauptamtlichen Vorstands sowie Abschluss, Änderung und Kündigung der Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern;
h) Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die dem Verein gegen den hauptamtlichen Vorstand oder Mitglieder des Vorstands zustehen;
i) Erlass und Änderung einer Geschäftsordnung für den hauptamtlichen Vorstand sowie Einwilligung zu den nach der Geschäftsordnung für den Vorstand zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäften des Vorstands. - Bei Unterzeichnung der Verträge nach Ziffer 2 Buchstabe g), bei der Beauftragung des Abschlussprüfers nach Ziffer 2 Buchstabe e) sowie bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach Ziffer 2 Buchstabe h) wird der Vereinsrat durch seinen Vorsitzenden – im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter – vertreten.
§ 11 Einberufung und Beschlussfassung des Vereinsrats
- Der Vereinsrat tagt bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal pro Kalenderhalbjahr. Eine Vereinsratssitzung muss von dem Vorsitzenden unverzüglich einberufen werden, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder dies wünscht. Der Vereinsrat wird vom Vorsitzenden – im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter – unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich oder per E-Mail unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung eingeladen. Für die Berechnung der Frist ist der Tag der Aufgabe zur Post bzw. die Versendung per E-Mail maßgeblich.
- Der Vereinsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vereinsratsmitglieder – darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter – anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
- Der Vereinsrat kann Beschlüsse auch außerhalb von Sitzungen schriftlich, per Telefax oder E-Mail fassen, sofern kein Vereinsratsmitglied diesem Verfahren widerspricht und der Widerspruch dem Vorsitzenden – im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter – binnen sieben Tagen nach Versand der Tagesordnungspunkte zur schriftlichen Beschlussfassung zugegangen ist.
Die Antworten der Mehrheit der Vereinsratsmitglieder müssen innerhalb von acht Tagen nach dem Versand der Anfrage dem Vorsitzenden – im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter – vorliegen. Das Ergebnis der Beschlussfassung und die Beteiligung daran sind in der nächsten Vereinsratssitzung bekanntzugeben und in die Niederschrift dieser Sitzung aufzunehmen.
- Der hauptamtliche Vorstand nimmt an den Sitzungen des Vereinsrats teil, soweit der Vereinsrat seine Teilnahme nicht im Einzelfall ausschließt.
- Der Vereinsrat kann in besonderen Fällen Gäste oder sachkundige Personen beratend zu den Sitzungen hinzuziehen.
- Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die den Tag der Sitzung, die Namen der Anwesenden und die gefassten Beschlüsse enthalten muss. Sie ist vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Vereinsrats binnen zwei Wochen nach der Sitzung zuzusenden. Über die Genehmigung der Protokolle ist in der nächsten Sitzung zu beschließen.
§ 12 Der hauptamtliche Vorstand
- Der hauptamtliche Vorstand besteht aus einer oder maximal drei Personen, die vom Vereinsrat gewählt und hauptamtlich tätig werden. Für seine Tätigkeit erhält der Vorstand eine angemessene Vergütung aufgrund dienstvertraglicher Vereinbarungen, in der weitere Einzelheiten über seine Tätigkeit geregelt werden.
- Der hauptamtliche Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, ist dieses einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Ist mehr als ein Vorstandsmitglied bestellt, wird der Verein durch diese Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten.
- Vorstandsmitglieder können durch Beschluss des Vereinsrats partiell für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Institutionen oder für ein einzelnes konkretes Rechtsgeschäft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
§ 13 Aufgaben des hauptamtlichen Vorstands
- Der hauptamtliche Vorstand leitet die Einrichtungen und Dienste und führt die Geschäfte des Vereins in eigener Verantwortung unter Beachtung der Gesetze, der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsrates, sowie der vom Vereinsrat verabschiedeten Geschäftsordnung.
- Der hauptamtliche Vorstand ist neben der Führung der Geschäfte auch für die Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern zuständig. Der hauptamtliche Vorstand ist zugleich Dienstvorgesetzter sämtlicher angestellter Mitarbeiter des Vereins.
- Die übrigen Rechte und Pflichten des hauptamtlichen Vorstands sowie – bei Vorhandensein von mehr als einem Mitglied des hauptamtliche Vorstands – die Aufgabenverteilung innerhalb des hauptamtlichen Vorstands werden in der Geschäftsordnung für den hauptamtlichen Vorstand geregelt.
§ 14 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann gemäß § 8 Ziffer 1 Buchstabe g) und Ziffer 3 durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung – Landesverband Thüringen e.V.“ mit Sitz in Jena, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Sollte der Verein „Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung – Landesverband Thüringen e.V.“ nicht mehr existieren oder nicht mehr als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt sein, fällt das nach Abwicklung der Verbindlichkeiten verbliebene Vereinsvermögen an den Verein „Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V.“ mit Sitz in Marburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Salvatorische Klausel
- Für das Rechtsverhältnis des Vereins und seiner Einrichtungen im Innen- und Außenverhältnis gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen.
- Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise als ungültig oder unwirksam erweisen, oder teilweise oder vollständig ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit dieser Satzung im Ganzen nicht berührt.
- In einem solchen Fall wird die ungültige Bestimmung durch diejenige gesetzliche zu-lässige Bestimmung ersetzt, die dem bezweckten wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck am nächsten kommt und im Sinne dieser Satzung wirkt. Entsprechendes gilt, wenn die Satzung als Ganzes unwirksam ist oder sich bei der Durchführung der Satzung ergänzungsbedürftige Lücken ergeben sollten.
§ 16 Inkrafttreten
Der Vereinsrat wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom zuständigen Registergericht oder dem Finanzamt verlangt werden und die der Wahrung der Eintragungsfähigkeit des Vereins bzw. der Gemeinnützigkeit erforderlich sind, selbständig zu beschließen. Die Mitglieder des Vereins sind unverzüglich nach Eintragung der Satzungsänderungen in das Vereinsregister zu informieren
Die Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung ohne Versammlung in 2021 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
* Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in der vorliegenden Satzung die gewohnte männliche Sprachform bei personenbezogenen Substantiven und Pronomen verwendet. Dies impliziert jedoch keine Benachteiligung des weiblichen Geschlechts, sondern soll im Sinne der sprachlichen Vereinfachung als geschlechtsneutral zu verstehen sein.
Eintragung in VR 200007; 11.11.2021
